- Kreditinstitute
- ⇡ Unternehmen, das ⇡ Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder so betreibt, dass der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gemäß § 1 I 1 KWG müssen für ein K. im Sinn des KWG drei Merkmale gegeben sein: (1) Ein Unternehmen, also nicht eine einzelne natürliche Person , auch wenn es sich um einen Kaufmann handelt; (2) das Betreiben mindestens eines der zwölf Bankgeschäfte im Sinn des KWG, im Unterschied zur Definition des EU-Bankrechts; (3) ein gewisser Umfang der Geschäfte, wofür seit der Sechsten KWG-Novelle in erster Linie eine gewerbsmäßige Tätigkeit maßgeblich ist (⇡ Gewerbe). Welche Geschäfte als Bankgeschäfte im Sinn des KWG gelten, ist in § 1 I 2 KWG abschließend aufgezählt. Im EU-Bankrecht bezieht sich der Begriff K. dagegen nur auf Unternehmen, die sowohl das Einlagengeschäft als auch das Kreditgeschäft betreiben.- In Deutschland kommt den K. aufgrund ihres weit gespannten Tätigkeitsfeldes (⇡ Universalbanken) eine dominierende Rolle als finanzielle Mittler zu. Geldanlagen bei Banken machen gut zwei Fünftel des gesamten Geldvermögens der nicht finanziellen Sektoren aus. Auf Bankkredite entfallen etwa drei Fünftel der gesamten Verpflichtungen der nicht finanziellen Sektoren. Auch auf den deutschen Wertpapiermärkten spielen Kreditinstitute eine zentrale Rolle. Literatursuche zu "Kreditinstitute" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.